Unser Verhaltenskodex
Als Psychologen orientieren wir uns in unserem Handeln an den berufsbezogenen Richtlinien. Die derzeit gültige Fassung wird von der Deutschen Gesellschaft für Psychologie (DGPs) und dem Berufsverband der Psychologen (BDP) publiziert und ist in der Fassung vom 1. Mai 2014 unter http://www.bdp-verband.org/bdp/verband/ethik.shtml verfügbar. Wir zitieren die derzeit aktuelle Fassung. Die Rechte dieser Formulierungen liegen bei der DGPs.
Ethische Richtlinien der DGPs und des BDP in der aktuell geltenden Fassung
A. Präambel
Die Aufgabe von Psychologen ist es, das Wissen über den Menschen zu vermehren und ihre Kenntnisse und Fähigkeiten zum Wohle des einzelnen und der Gesellschaft einzusetzen. Sie achten die Würde und Integrität des Individuums und setzen sich für die Erhaltung und den Schutz fundamentaler menschlicher Rechte ein. Der Beruf des Psychologen ist seiner Natur nach frei.
Das berufliche Handeln von Psychologen, seien sie nun wissenschaftlich in Lehre und Forschung, in der Diagnostik, Psychotherapie, Supervision, Beratung, als Experten oder in anderen Funktionen tätig, ist geprägt von der besonderen Verantwortung, die Psychologen gegenüber den Menschen tragen, mit denen sie umgehen. Um helfen zu können, benötigen sie ihr Vertrauen. Der Schutz und das Wohl der Menschen, mit denen Psychologen arbeiten, sind das primäre Ziel dieser Richtlinien.
Psychologen sind dazu verpflichtet, in der praktischen Ausübung ihres Berufs zu jeder Zeit ein Höchstmaß an ethisch verantwortlichem Verhalten anzustreben. Sie sind dazu verpflichtet, die Rechte der ihnen beruflich anvertrauten Personen nicht nur zu respektieren, sondern, wann immer erforderlich, auch aktiv Maßnahmen zum Schutz dieser Rechte zu ergreifen.
Psychologen anerkennen das Recht des Individuums, in eigener Verantwortung und nach eigenen Überzeugungen zu leben. In ihrer beruflichen Tätigkeit bemühen sie sich um Sachlichkeit und Objektivität und sind wachsam gegenüber persönlichen, sozialen, institutionellen, wirtschaftlichen und politischen Einflüssen, die zu einem Missbrauch bzw. zu einer falschen Anwendung ihrer Kenntnisse und Fähigkeiten führen könnten.
Psychologen arbeiten auf der Basis von zuverlässigem und validem, wissenschaftlich fundiertem Wissen. Ihre psychologischen Kenntnisse finden in einer Vielzahl beruflicher Kontexte Anwendung. Verantwortliches berufliches Handeln erfordert hohe fachliche Kompetenz. Psychologen sind dazu verpflichtet, sich kontinuierlich fortzubilden und auf dem neuesten Stand der wissenschaftlichen Erkenntnis zu halten. Sie bieten nur Dienstleistungen an, für deren Erbringung sie durch Ausbildung oder fachliche Erfahrung qualifiziert sind. In Tätigkeitsfeldern, in denen es noch keine wissenschaftlich anerkannten Standards gibt, orientieren sich Psychologen am Grundsatz wissenschaftlicher Redlichkeit und überprüfen regelmäßig den Erfolg ihrer Interventionen. Zugleich ergreifen sie alle notwendigen Maßnahmen, um die Wohlfahrt derer, mit denen sie arbeiten, zu schützen.
Die Ethischen Richtlinien der Deutschen Gesellschaft für Psychologie e. V. und des Berufsverbands Deutscher Psychologinnen und Psychologen e. V. geben verbindliche Regeln für das professionelle Verhalten von Psychologen vor. Sie finden nicht nur auf berufliche Kontexte im engeren Sinne Anwendung, sondern haben für die Berufsangehörigen in ihrer Eigenschaft als Psychologen in allen Lebenssituationen bindenden Charakter.
Im öffentlichen Bewusstsein besitzt der Beruf des Psychologen heute ein hohes Ansehen, dem auch durch ein differenziertes Netz an ethischen und rechtlichen Bestimmungen Rechnung getragen werden muss. Die gemeinsamen Ethischen Richtlinien der Deutschen Gesellschaft für Psychologie e. V. und des Berufsverbands Deutscher Psychologinnen und Psychologen e. V. sind Ausdruck des Selbstverständnisses des Psychologenberufs. Sie vermitteln den Berufsangehörigen eine gültige Orientierung für ihre praktische Arbeit und setzen Maßstäbe, anhand derer psychologische Tätigkeiten öffentlich überprüfbar werden. Auf diese Weise dienen die im folgenden aufgestellten Regeln der inneren Ordnung des Berufsstandes und ermöglichen bei Nichteinhaltung von Normen entsprechende Sanktionen.
Soweit Gesetze oder Rechtsnormen diese Ethischen Richtlinien für einzelne psychologische Tätigkeiten weiter einschränken, sind sie vorrangig.
B. Allgemeine Bestimmungen
B.I. Berufsbezeichnung – Titelführung
I.1. Berufsbezeichnung
- Die Bezeichnung „Psychologin/ Psychologe“ führt, wer über ein abgeschlossenes Hauptfachstudium der Psychologie verfügt. Den Titel „Diplom-Psychologin/ Diplom-Psychologe“ (Dipl.-Psych.) führt, wer diesen Titel rechtmäßig aufgrund eines Hochschulstudiums erworben hat.
- Absolventen eines Hauptfachstudiums der Psychologie, das mit dem Diplom oder einem äquivalenten akademischen Grad abgeschlossen wird, sind gehalten, die rechtlichen Bestimmungen zur Titelführung im Land der Berufsausübung zu beachten.
- Diplome in Psychologie, die aufgrund eines Studiums in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union erworben wurden, sind bei Erfüllung der Voraussetzungen nach den Richtlinien der EU (89/48 EWG und 92/51/EWG) der Berufsbezeichnung nach Abs. (1) gleichgestellt.
I.2. Akademische Grade
Akademische Grade dürfen nur geführt werden, wenn und soweit sie aufgrund eines Hochschulstudiums und nach dem Recht des Landes, in dem sie erworben wurden, rechtmäßig erlangt wurden. Für ausländische akademische Grade gilt, dass sie nach inländischem Recht geführt werden dürfen.
I.3. Hinweise auf Mitgliedschaften
- Der Hinweis auf eine Mitgliedschaft in der Deutschen Gesellschaft für Psychologie e. V. bzw. auf eine Mitgliedschaft im Berufsverband Deutscher Psychologinnen und Psychologen e. V. ist zulässig.
B.II. Stellung zu Kollegen und anderen Berufsgruppen
II.1. Loyalität gegenüber dem Berufsstand
Psychologen schulden dem eigenen Berufsstand Loyalität. Sie verhalten sich standesgemäß und fördern den Berufsstand als Wissenschaft und als Profession.
II.2. Kollegiales Verhalten
- Psychologen schulden ihren Berufskollegen Respekt und üben keine unsachliche Kritik an deren Berufsausübung.
- Psychologen versuchen nicht, durch unlautere Handlungsweisen Kollegen aus ihren Tätigkeitsfeldern zu verdrängen oder ihnen Aufträge zu entziehen.
- Psychologen, die standeswidriges Verhalten bei Kollegen zu erkennen glauben, sollen diese zunächst vertraulich darauf hinweisen.
- Vor Einleitung eines strafrechtlichen Beleidigungs- oder Verleumdungsverfahrens oder eines zivilrechtlichen Abmahn- oder Unterlassungsverfahrens gegen Kollegen haben Psychologen zunächst das Ehrengericht der Deutschen Gesellschaft für Psychologie e. V. bzw. das Ehrengericht des Berufsverbands Deutscher Psychologinnen und Psychologen e. V. anzurufen und dort eine Entscheidung herbeizuführen, sofern sie Mitglied in einem der beiden Verbände sind.
- Beschäftigen Psychologen Kollegen als Angestellte oder freie Mitarbeiter, so haben sie diesen dem Berufsstand und der vereinbarten Tätigkeit angemessene Verträge anzubieten.
II.3. Verhältnis zu Angehörigen anderer Berufe
- Psychologen sind in der Zusammenarbeit mit Angehörigen anderer Berufe loyal, tolerant und hilfsbereit.
- Angestellte oder beamtete Psychologen haben bei Begründung eines Dienstverhältnisses auf ihre eigenverantwortliche Berufsausübung hinzuweisen, insbesondere auf die ihnen kraft Gesetzes obliegende Schweigepflicht.
- Sie haben darauf hinzuweisen, dass ihre persönliche Verantwortung für Patient und Klient Grenzen der dienstlichen und fachlichen Aufsicht über ihre Arbeit bedingen kann und darauf hinzuwirken, dass insbesondere in der heilkundlich-klinischen Psychologie den Psychologen ein weisungsfreier Kernbereich verbleibt.
- Sie haben darauf hinzuwirken, dass ethischen Anforderungen zuwiderlaufende und nicht fachgerecht zu erfüllende Aufgaben nicht abverlangt werden können.
- Dem Arbeitgeber soll eine Ausfertigung dieser Ethischen Richtlinien übergeben werden.
II.4. Psychologen und Mitarbeiter
- Beschäftigen Psychologen Mitarbeiter und Hilfskräfte, so haben sie diesen angemessene Arbeitsbedingungen und der jeweiligen Tätigkeit entsprechende schriftliche Verträge anzubieten.
- Auszubildende und Praktikanten sind auf ihren späteren Beruf hin angemessen und ausreichend auszubilden. Damit ist ausgeschlossen, dass sie mit einseitigen oder ausschließlich untergeordneten Tätigkeiten beschäftigt werden.
- Psychologen sind verpflichtet, ihren Mitarbeitern jederzeit, insbesondere bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses, auf Wunsch ein qualifiziertes Zeugnis auszustellen.
B.III. Umgang mit Daten
III.1. Schweigepflicht
- Psychologen sind nach § 203 StGB verpflichtet, über alle ihnen in Ausübung ihrer Berufstätigkeit anvertrauten und bekannt gewordenen Tatsachen zu schweigen, soweit nicht das Gesetz Ausnahmen vorsieht oder ein bedrohtes Rechtsgut überwiegt.
Die Schweigepflicht von Psychologen besteht auch gegenüber Familienangehörigen der ihnen anvertrauten Personen.
Ebenso besteht die Schweigepflicht von Psychologen gegenüber ihren Kollegen und Vorgesetzten. - Wenn mehrere Psychologen oder Psychologen und Ärzte gleichzeitig dieselben Klienten/ Patienten beraten oder behandeln, so sind die mitbehandelnden Fachkollegen und Ärzte untereinander von der Schweigepflicht insoweit befreit, als die Klienten/ Patienten nicht etwas anderes bestimmen.
Die Schweigepflicht entfällt gegenüber den Mitarbeitern und Gehilfen von Psychologen, die notwendigerweise mit der Vorbereitung oder Begleitung ihrer Tätigkeit betraut sind.
Ansonsten entfällt die Verpflichtung zur Verschwiegenheit nur bei einer Entbindung von dieser durch die ihnen anvertrauten Personen.
- Die der Schweigepflicht unterliegenden Tatsachen, Befunde und Beratungs- bzw. Behandlungsergebnisse dürfen anonymisiert weiterverwendet werden, sofern ausgeschlossen ist, dass Rückschlüsse auf die Patienten/ Klienten möglich sind.
- Mitarbeiter von Psychologen sind über ihre Pflicht zur Verschwiegenheit zu belehren, und diese Belehrung ist schriftlich festzuhalten.
III.2. Aufzeichnungen, Erhebung und Speicherung von Daten
Psychologen dürfen nur nach vorheriger Einwilligung durch die Klienten/ Patienten Aufzeichnungen auf Bild- oder Tonträger über Besprechungen oder Behandlungen erstellen oder Besprechungen von einem Dritten mithören lassen. Psychologen dürfen nur im Rahmen ihres Auftrages Daten über Klienten/ Patienten erheben, speichern und nutzen. Dies gilt auch für Telefongespräche.
Aufzeichnungen jeder Art, insbesondere auf Datenträger, sind gegen unrechtmäßige Verwendung zu sichern.
Urmaterialien und ihre Aufbereitung sind entsprechend den Festlegungen der Auftraggeber oder mindestens für 10 Jahre aufzubewahren.
B.IV. Gutachten und Untersuchungsberichte
IV.1. Sorgfaltspflicht
Allgemein gilt, dass die Erstellung und Verwendung von Gutachten und Untersuchungsberichten von Psychologen größtmögliche sachliche und wissenschaftliche Fundiertheit, Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit erfordert. Gutachten und Untersuchungsberichte sind frist- und formgerecht anzufertigen. Die föderativen Richtlinien für die Erstellung von Gutachten sind zu beachten.
IV.2. Transparenz
Gutachten und Untersuchungsberichte müssen für die Adressaten inhaltlich nachvollziehbar sein.
IV.3. Einsichtnahme
- Sind Auftraggeber und Begutachteter nicht identisch, kann das Gutachten bzw. der Untersuchungsbericht nur mit Einwilligung des Auftraggebers den Begutachteten zugänglich gemacht werden.
- Psychologen sind gehalten, darauf hinzuwirken, dass die Begutachteten ihr Gutachten bzw. den Untersuchungsbericht auf Wunsch einsehen können, sofern für sie kein gesundheitlicher Schaden zu befürchten ist.
- Falls der Auftrag eine Einsichtnahme von vornherein ausschließt, müssen die Begutachteten vorab davon in Kenntnis gesetzt werden.
IV.4. Gefälligkeitsgutachten
Gefälligkeitsgutachten sind nicht zulässig, ebenso wenig die Abgabe von Gutachten, die Psychologen durch Dritte ohne eigene Mitwirkung erstellen lassen.
IV.5. Stellungnahme zu Gutachten von Kollegen
Stellungnahmen zu Gutachten von Kollegen sind zulässig, wobei der Abschnitt B.II.2 (1)dieser Ethischen Richtlinien besonders zu beachten ist.
B.V. Werbung und Öffentlichkeit
V.1. Allgemeines
Als Angehörige eines freien Berufes bieten Psychologen ihre Dienste unter fachlichen und nicht gewerblichen Gesichtspunkten an.
V.2. Grundsätze zur Werbung
- Psychologen dürfen über ihre Dienstleistungen und ihre Person informieren, soweit die Angaben sachlich unterrichten und berufsbezogen sind.
- Psychologen ist es gestattet, mit Praxisbroschüren, Rundschreiben, Informationsseiten im WWW und anderen vergleichbaren Informationsmitteln im Rahmen des Abschnitts D.II. zu arbeiten, soweit sie keine Erfolgs- und Umsatzzahlen entgegen der Branchenüblichkeit wiedergeben. Hinweise auf Klienten und Aufträge sind mit Zustimmung der Auftraggeber zulässig. Hinweise auf Patienten, Zeugnisse oder Gutachten der eigenen Praxis sind unzulässig.
- Heilkundlich tätige Psychologen dürfen Informationen nach Abs. (2) nur an eigene Praxispatienten richten. Dies gilt nicht für Informationen über die Praxis, deren Öffnungszeiten und Angebote über heilkundliche Leistungen auf Informationsseiten im WWW oder in anderen elektronischen Daten-Kommunikationsnetzen. Sie dürfen sich in Verzeichnisse aufnehmen lassen, soweit diese ausschließlich der Information von Patienten über Behandlungsmöglichkeiten dienen und nicht darüber hinaus mit Zeichnungen oder Fotos werben.
- Psychologen haben darauf hinzuwirken, dass Dritte für sie keine Werbung betreiben, die ihnen selbst verboten ist. Psychologen haben auch darauf hinzuwirken, dass die Vorschriften über die Werbung auch von Einrichtungen zu beachten sind, in denen sie arbeiten.
V.3. Hinweis auf spezielle Qualifikationen und Schwerpunkte
- Psychologen dürfen auf die von ihnen erworbenen psychologischen oder berufsbezogenen Aus- und Weiterbildungen und Zertifikate, auf Tätigkeitsschwerpunkte und Zielgruppen sowie auf sprachliche Kenntnisse hinweisen. Insgesamt sind nicht mehr als sechs Benennungen zulässig.
- Tätigkeitsschwerpunkte und Zielgruppen dürfen nur benannt werden, wenn darin bzw. mit diesen mindestens zwei Jahre nachhaltig Erfahrungen gewonnen wurden.
- Werbung mit Heilerfolgen ist unzulässig, ebenfalls für wissenschaftlich nicht fundierte oder unzureichend entwickelte Verfahren.
V.4. Hinweise auf Zusammenarbeit
- Auf eine gemeinsame Berufausübung darf nur hingewiesen werden, wenn sie in einer Sozietät, in einer Partnerschaftsgesellschaft oder in sonstiger Weise (Anstellungsverhältnis, freie Mitarbeit) mit sozietätsfähigen Personen i. S. des Abschnitts D.III dieser Ethischen Richtlinien erfolgt. Kurzbezeichnungen für eine Zusammenarbeit können von heilkundlich tätigen Psychologen nicht geführt werden.
- Üben mehrere heilkundlich tätige Psychologen ihren Beruf in der Rechtsform einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts gemeinschaftlich aus, so ist dies mit dem Hinweis „Gemeinschaftspraxis“ kenntlich zu machen.
- Auf den Briefbögen sind bei Sozietäten oder sonstigen Personenzusammenschlüssen alle Namen der Beteiligten vollständig aufzuführen. Bei beruflichem Zusammenschluss mit anderen Berufsangehörigen sind die jeweiligen Berufsbezeichnungen anzugeben.
V.5. Direkte Werbung
Heilkundlich tätigen Psychologen ist es nicht erlaubt, potentielle Patienten direkt zu werben. Als eine solche Werbung ist es auch anzusehen, wenn durch öffentliche Besprechung von Verfahren, Techniken und anderen Mitteln oder durch Vorträge sowie in Veranstaltungen auf die eigene Praxis werbend hingewiesen wird. Gleiches gilt, wenn diese Werbung durch Dritte und im Einverständnis mit dem Psychologen oder mit dessen Duldung geschieht.
V.6. Veröffentlichungen
Die Veröffentlichung wissenschaftlicher Berichte in Verbindung mit dem eigenen Namen in Fachzeitschriften sowie die Unterrichtung anderer Psychologen über die Möglichkeit, spezielle Verfahren, Techniken und andere Mittel durch die unterrichtenden Psychologen durchzuführen oder anwenden zu lassen, sind zulässig.
V.7. Auftreten in der Öffentlichkeit
Werden Psychologen in der Öffentlichkeit im Rahmen von Vorträgen, Radio- oder Fernsehprogrammen, in Zeitungs- und Zeitschriftenaufsätzen, auf vorproduzierten Kassetten oder CDs, durch die Versendung von Materialien auf dem Postweg, über das WWW oder mittels anderer Medien etc. beratend oder kommentierend tätig, so sind sie gehalten, folgende Regeln einzuhalten:
- Ihre Aussagen und Ratschläge basieren auf zuverlässigem, validem, wissenschaftlich fundiertem Wissen und anerkannter psychologischer Praxis.
- Ihre Aussagen sind auf sachliche Information begrenzt; die eigene Person und Praxis werden nicht werbend hervorgehoben.
- Die Rezipienten dieser öffentlichen Aussagen von Psychologen werden nicht dazu ermutigt anzunehmen, dass diese eine persönliche Beziehung zu ihnen haben.
C. Psychologie in Forschung und Lehre
C.I. Wissenschaftsfreiheit und gesellschaftliche Verantwortung
- Das Grundrecht der Wissenschaftsfreiheit (Art.5, Abs.3 GG) erlegt den in der Forschung und Lehre tätigen Psychologen die Verantwortung für Form und Inhalt ihrer wissenschaftlichen Tätigkeit auf.
Das Grundrecht der Wissenschaftsfreiheit ist formal unbeschränkt. Es findet aber seine Grenze dort, wo andere Grundrechte verletzt werden. In ihrer Berufsausübung sind die in Forschung und Lehre tätigen Psychologen an ihre ethische Verantwortung gegenüber ihren Mitmenschen und der natürlichen Umwelt gebunden.
- Aus dem Recht auf Freiheit von Forschung und Lehre erwächst die ethische Verpflichtung der in diesem Bereich tätigen Psychologen, Forschung und Lehre von Fremdbestimmung und wissenschaftsfremder Parteilichkeit freizuhalten.
Das schließt ein, dass in der Forschung tätige Psychologen die Fragestellung ihrer Forschungsarbeit, die methodischen Grundsätze, die Ergebnisinterpretation und deren Verbreitung selbst zu verantworten haben und nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet sind, verfassungswidrige Eingriffe in diesen Verantwortungsbereich abzuwehren.
Die Anerkennung der wissenschaftlichen Leistungen Andersdenkender, Andersgläubiger, Angehöriger anderer Altersgruppen und des anderen Geschlechts, anderer sozialer Schichten und Kulturen, und die Bereitschaft, eigene Irrtümer durch überzeugende Argumente, welcher Herkunft auch immer, zu korrigieren, kennzeichnen das Berufsethos der in Forschung und Lehre tätigen Psychologen in besonderem Maße.
- Die grundgesetzlich garantierte Freiheit der Forschung von Fremdbestimmung ist zugleich als Appell an die moralische Verantwortung der in Forschung und Lehre tätigen Psychologen zu verstehen, innerhalb der wissenschaftlichen Gemeinschaft demokratische Arbeitsformen zu fördern. Neue Fragestellungen, Denkansätze und Methoden sind ohne Rücksicht auf ihre Herkunft unvoreingenommen zu prüfen.
- Die vorstehenden Grundsätze gelten auch für Psychologen, die in weisungsabhängiger Stellung forschen, sowie für in der Auftragsforschung tätige Psychologen.
- Unbeschadet der Verantwortlichkeit Angehöriger anderer Berufsgruppen für die von ihnen im Rahmen eines Forschungsvorhabens durchgeführten einzelnen Maßnahmen, tragen Psychologen als Leiter solcher Forschungsvorhaben für diese die Gesamtverantwortung.
C.II. Grundsätze guter wissenschaftlicher Praxis
- Grundlegend für die Berufsausübung in Forschung und Lehre ist die unbedingte Redlichkeit in der Suche nach und bei der Weitergabe von wissenschaftlichen Erkenntnissen. Um gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse zu gewinnen, verpflichten sich in Forschung und Lehre tätige Psychologen zur Einhaltung folgender Grundsätze:
- Sie unterwerfen ihre Forschungstätigkeit den allgemein gültigen Regeln methodischen Vorgehens und der Überprüfbarkeit von Ergebnissen. Sie sind jederzeit bereit, ihr wissenschaftliches Vorgehen entsprechend dem jeweiligen Untersuchungsziel darzustellen, zu begründen und rationaler Kritik zugänglich zu machen.
- Werden Forschungsvorhaben realisiert, ohne dass sie, zumeist auf dem Wege der Finanzierung, personell bzw. institutionell an Strukturen gebunden sind, die der Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis dienen, so obliegt es den Forschenden selbst sicherzustellen, dass die Durchführung solcher Vorhaben mit den wissenschaftlichen, fachlichen und ethischen Grundsätzen dieser Ethischen Richtlinien in Übereinstimmung steht.
- In Forschung und Lehre tätige Psychologen sind darum bemüht, bereits im Forschungsprozess alle verfügbaren Informationen und Gegenargumente angemessen zu berücksichtigen. Sie sind offen für Kritik und bereit, auch eigene Erkenntnisse konsequent anzuzweifeln.
- In Forschung und Lehre tätige Psychologen verpflichten sich, ihre Forschungsergebnisse zu dokumentieren. Sie sind bereit, wissenschaftliche Aussagen vollständig und ohne Auflagen zugänglich zu machen und so ihren Einbezug in den kumulativen Prozess der Forschung und Lehre zu gewährleisten. Diese Selbstverpflichtung gilt im Grundsatz auch für solche Forschungsergebnisse, die der eigenen Theorie bzw. den eigenen Hypothesen widersprechen oder deren Veröffentlichung aus anderen Gründen als nicht opportun erscheint.
- Die Beiträge von Partnern, Kollegen, Studierenden und Vorgängern zum eigenen Forschungsthema werden explizit und deutlich kenntlich gemacht.
C.III. Grundsätze für Forschung und Publikation 1
- Psychologische Forschung ist auf die Teilnahme von Menschen als Versuchspersonen angewiesen. Psychologen sind sich der Besonderheit der Rollenbeziehung zwischen Versuchsleiter und Versuchsteilnehmer und der daraus resultierenden Verantwortung bewusst. Sie stellen sicher, dass durch die Forschung Würde und Integrität der teilnehmenden Personen nicht beeinträchtigt werden. Sie treffen alle geeigneten Maßnahmen, Sicherheit und Wohl der an der Forschung teilnehmenden Personen zu gewährleisten und versuchen, Risiken auszuschließen.
- Förmliche Bewilligungen
Falls Forschungsprojekte einer förmlichen ethischen Bewilligung unterliegen, liefern Psychologen präzise Informationen über ihr Forschungsvorhaben. Sie beginnen erst mit dem Forschungsprojekt, nachdem sie eine Bewilligung erhalten haben. Sie führen ihr Forschungsprojekt in Übereinstimmung mit dem bewilligten Vorgehen durch.
- Auf Aufklärung basierende Einwilligung in die Forschung
(a) Voraussetzung dafür, dass Psychologen persönlich, auf elektronischem Weg oder mit Hilfe anderer Kommunikationsformen Forschung durchführen, ist die persönliche Einwilligung der an der Forschung teilnehmenden Personen. Solche Einwilligungserklärungen basieren stets auf einer Aufklärung über das Forschungsvorhaben, die in verständlicher Form dargeboten wird. Hiervon ausgenommen sind solche Forschungsarbeiten, deren Durchführung durch andere Regelungen in diesen Richtlinien gedeckt ist.
(b) Psychologen müssen Personen, die von Rechts wegen nicht in der Lage sind, eine auf Aufklärung basierende Einwilligung abzugeben, dennoch (1) ihre Forschungsarbeiten angemessen erklären, (2) um deren individuelles Einverständnis nachsuchen, (3) die Prioritäten und Interessen solcher Personen berücksichtigen und (4) sich die entsprechende Genehmigung einer bevollmächtigten Person verschaffen, wenn eine solche stellvertretende Einwilligung vom Gesetz her vorgeschrieben ist. Wenn die Einwilligung einer bevollmächtigten Person vom Gesetz her nicht vorgeschrieben ist, unternehmen Psychologen geeignete Schritte, um die Rechte und das Wohlergehen des Individuums zu schützen.
(c) Psychologen dokumentieren in angemessener Weise die schriftliche oder mündliche Einwilligung, die Genehmigung und das Einverständnis.
(d) Beim Einholen der auf Aufklärung basierenden Einwilligung klären Psychologen die teilnehmenden Personen über folgende Sachverhalte auf: (1) den Zweck der Forschung, die erwartete Dauer der Untersuchung und das Vorgehen; (2) ihr Recht darauf, die Teilnahme abzulehnen oder sie zu beenden, auch wenn die Untersuchung schon begonnen hat; (3) absehbare Konsequenzen der Nicht-Teilnahme oder der vorzeitigen Beendigung der Teilnahme; (4) absehbare Faktoren, von denen man vernünftigerweise erwarten kann, dass sie die Teilnahmebereitschaft beeinflussen, wie z.B. potenzielle Risiken, Unbehagen oder mögliche anderweitige negative Auswirkungen, die über alltägliche Befindlichkeitsschwankungen hinausgehen; (5) den voraussichtlichen Erkenntnisgewinn durch die Forschungsarbeit; (6) die Gewährleistung von Vertraulichkeit und Anonymität sowie ggf. deren Grenzen; (7) Bonus für die Teilnahme und (8) an wen sie sich mit Fragen zum Forschungsvorhaben und zu ihren Rechten als Forschungsteilnehmer wenden können. Den potenziellen Teilnehmern und Teilnehmerinnen wird die Gelegenheit gegeben, Antworten auf ihre Fragen zum Forschungsvorhaben zu erhalten.
(e) Werden Forschungsarbeiten durchgeführt, die Interventionen mit experimentellem Charakter umfassen, werden die teilnehmenden Personen zu Beginn der Forschungsarbeit über folgendes aufgeklärt: (1) den experimentellen Charakter der Intervention; (2) falls relevant: welche Angebote oder Dienste der Kontrollgruppe zur Verfügung stehen bzw. nicht zur Verfügung stehen; (3) die Kriterien, nach denen die Teilnehmer und Teilnehmerinnen den Experimental- bzw. den Kontrollgruppen zugeordnet werden; (4) verfügbare alternative Interventionen, falls potenziell Teilnehmende nicht an der Forschungsarbeit mitwirken oder die Teilnahme vorzeitig beenden möchten und (5) falls relevant: wer die Kosten für die durchgeführten Interventionen trägt und ob ggf. diese Kosten von den teilnehmenden Personen getragen werden oder von dritter Seite zu erstatten sind.
4. Auf Aufklärung basierende Einwilligung für das Aufnehmen von Stimmen oder Bildern im Rahmen eines Forschungsvorhabens
Psychologen holen von den an einer Untersuchung teilnehmenden Personen eine auf Aufklärung basierende Einwilligung ein, bevor sie deren Stimmen aufnehmen oder Bilder aufzeichnen, außer (1) die Forschung umfasst nur die Beobachtung natürlichen Verhaltens im öffentlichen Raum, und es ist nicht zu erwarten, dass die Aufnahme so genutzt wird, dass eine Person identifiziert wird oder Schaden nimmt; (2) das Forschungsdesign schließt Täuschung ein, und die Einwilligung für die Nutzung der Aufnahmen wird im Rahmen der anschließenden Aufklärung erbeten.
5. Klienten/Patienten, Schüler, Studierende und Psychologen unterstellte Personen als Forschungsteilnehmer
(a) Wenn Forschungsarbeiten mit den oben genannten Personen durchgeführt werden, tragen Psychologen dafür Sorge, dass eine Nicht-Teilnahme oder die vorzeitige Beendigung der Teilnahme für die potenziell Teilnehmenden keine nachteiligen Konsequenzen haben wird.
(b) Ist die Teilnahme an Forschungsprojekten und Untersuchungen Teil der Ausbildung oder durch Prüfungsordnungen vorgeschrieben, so müssen die potenziell Teilnehmenden auf gleichwertige Alternativen zur Untersuchungsteilnahme hingewiesen werden.
6. Verzicht auf eine auf Aufklärung basierende Einwilligung in die Forschung
Psychologen können auf eine auf Aufklärung basierende Einwilligung nur dann verzichten (1) wenn vernünftigerweise davon ausgegangen werden kann, dass die Teilnahme an der Forschung keinen Schaden oder kein Unbehagen erzeugt, die über alltägliche Erfahrungen hinausgehen, und wenn die Forschung sich (a) auf gängige Erziehungsmethoden, Curricula oder Unterrichtsmethoden im Bildungsbereich bezieht; (b) auf anonyme Fragen/Fragebögen, freie Beobachtungen oder Archivmaterial bezieht, dessen Enthüllung die teilnehmenden Personen nicht den Risiken einer straf- oder zivilrechtlichen Haftbarkeit, finanzieller Verluste, beruflicher Nachteile oder Rufschädigungen aussetzt und bei denen die Vertraulichkeit gewährleistet ist; (c) auf Faktoren bezieht, welche die Arbeits- und Organisationseffizienz in Organisationen betreffen, deren Untersuchung keine beruflichen Nachteile für die teilnehmenden Personen haben können und bei denen die Vertraulichkeit gewährleistet ist, oder (2) wenn die Forschung anderweitig durch Gesetze und Verordnungen erlaubt ist.
7. Anreize zur Teilnahme an Forschungsvorhaben
(a) Psychologen vermeiden übertriebene oder unverhältnismäßige finanzielle oder anderweitige Anreize bei der Anwerbung von an der Forschung teilnehmenden Personen, wenn anzunehmen ist, dass solche Anreize zu einer Teilnahme nötigen würden.
(b) Wenn berufliche Leistungen oder Dienste (z.B. Therapie, Beratung) als Anreiz zur Teilnahme angeboten werden, erläutern Psychologen die Art der Dienstleistung sowie die mit ihnen verbundenen Risiken, Verpflichtungen und Grenzen.
8. Täuschung in der Forschung
(a) Psychologen führen keine Studie auf der Basis von Täuschung durch, es sei denn, sie sind nach gründlicher Überlegung zu dem Schluss gekommen, dass der Einsatz von Täuschungstechniken durch den voraussichtlichen bedeutsamen wissenschaftlichen, pädagogischen oder praktischen Erkenntnisgewinn gerechtfertigt ist und dass geeignete alternative Vorgehensweisen ohne Täuschung nicht zur Verfügung stehen.
(b) Psychologen täuschen potenzielle Teilnehmer und Teilnehmerinnen nicht über solche Aspekte einer Forschungsarbeit, von denen vernünftigerweise angenommen werden kann, dass sie ernsthafte physische und/oder psychische Belastungen erzeugen.
(c) Psychologen klären jede Täuschung innerhalb eines Experiments so früh wie möglich auf, vorzugsweise am Ende der Teilnahme, aber spätestens am Ende der Datenerhebung und erlauben den teilnehmenden Personen das Zurückziehen ihrer Daten.
9. Aufklärung der Forschungsteilnehmer und Forschungsteilnehmerinnen
(a) Psychologen informieren die an ihren Untersuchungen Teilnehmenden sobald wie möglich über das Ziel, die Ergebnisse und Schlussfolgerungen aus ihrer Forschungsarbeit, und sie unternehmen geeignete Schritte, um jedes Missverständnis, das teilnehmende Personen haben könnten und das ihnen bewusst ist, zu korrigieren.
(b) Wenn wissenschaftliche oder ethische Überlegungen es rechtfertigen, solche Informationen zu verzögern oder zurückzuhalten, ergreifen Psychologen geeignete Maßnahmen, um eventuellen Schaden und Risiken abzuwenden bzw. möglichst gering zu halten.
(c) Wenn Psychologen erfahren, dass Aspekte ihrer Forschung teilnehmenden Personen Schaden zugefügt haben, unternehmen sie geeignete Schritte, um diesen Schaden zu minimieren.
10. Verantwortungsvoller Umgang mit Tieren in der Forschung
(a) Der Erwerb und der Umgang mit Tieren zu Forschungszwecken erfolgt von Psychologen nur unter Berücksichtigung geltender Gesetze und Verordnungen und in Übereinstimmung mit professionellen Normen und Standards.
(b) Alle Forschungsarbeiten mit Tieren werden von Psychologen überwacht, die eine Ausbildung in Forschungsmethoden erhalten haben und die Erfahrung im artgerechten Umgang mit Labortieren haben. Sie sind verantwortlich dafür, dass eine angemessene Berücksichtigung des Wohlbefindens, der Gesundheit und der artgerechten Behandlung der Tiere sichergestellt ist.
(c) Psychologen stellen sicher, dass alle Personen, die unter ihrer Aufsicht mit Tieren arbeiten, Anweisungen bezüglich der Forschungsmethoden und der Pflege, Haltung und Behandlung der Tiere entsprechend ihren Aufgaben erhalten haben.
(d) Psychologen unternehmen geeignete Anstrengungen, um körperliche Beschwerden, Infektionen, Krankheiten und Schmerzen ihrer Versuchstiere zu minimieren.
(e) Psychologen wenden Verfahren, die Tiere Schmerzen, Stress oder Entbehrungen aussetzen, nur dann an, wenn alternative Verfahren nicht verfügbar sind und das Forschungsziel durch den zu erwartenden wissenschaftlichen, pädagogischen oder praktischen Erkenntnisgewinn gerechtfertigt ist.
(f) Psychologen führen Operationen unter angemessener Betäubung durch und wenden Techniken an, um Infektionen zu vermeiden und Schmerzen während und nach der Operation zu minimieren.
(g) Sollte es erforderlich sein, das Leben eines Tieres zu beenden, handeln Psychologen schnell und mit entsprechend allgemein anerkannten Methoden, um Schmerzen zu minimieren.
- Darstellung von Forschungsergebnissen
(a) Psychologen erfinden und fälschen keine Daten.
(b) Falls Psychologen bedeutsame Fehler in von ihnen veröffentlichten Daten entdecken, unternehmen sie alle Schritte, diese Fehler zu korrigieren, und zwar durch: Berichtigung, Zurückziehen, Erratum oder andere angemessene Publikationsmittel.
(c) Daten, die schon früher veröffentlicht wurden, veröffentlichen Psychologen nicht als Originaldaten. Dies schließt nicht aus, dass Daten wieder veröffentlicht werden, wenn dies durch einen entsprechenden Hinweis klargestellt wird.
12. Plagiate
Psychologen präsentieren keine Arbeiten oder Daten anderer als ihre eigenen, auch nicht, wenn diese Quelle zitiert wird.
13. Kennzeichnung des Leistungsanteils an einer Forschungsarbeit in Publikationen
(a) Psychologen beanspruchen die Verantwortlichkeit für eine Forschungsarbeit, inklusive der Autorenschaft nur dann, wenn sie die Arbeit selbst durchgeführt haben oder maßgeblich daran beteiligt waren.
(b) Die Erstautorenschaft oder die Mitautorenschaft spiegeln den Anteil, den ein Autor/eine Autorin an der Forschungsleistung erbracht hat, korrekt wider; sie sind nicht vom beruflichen oder wissenschaftlichen Status der beteiligten Personen beeinflusst. Die bloße berufliche Position, wie z.B. die eines Lehrstuhlinhabers oder der Leitung einer Forschungseinrichtung, rechtfertigt kein Anrecht auf eine Autorenschaft. Geringe Beiträge zu einer Forschungsarbeit oder zur Erstellung der Publikation werden angemessen gekennzeichnet, z.B. in Fußnoten oder im Vorwort.
(c) In der Regel ist ein Doktorand/eine Doktorandin Erstautor/in eines von mehreren Autoren und/oder Autorinnen verfassten Artikels, wenn dieser hauptsächlich auf seiner/ihrer Doktorarbeit basiert. Die Betreuer oder Betreuerinnen diskutieren die Autorenschaft für mögliche Publikationen so früh wie möglich und in angemessener Form im Verlauf der Forschung und Publikation mit ihren Doktoranden und Doktorandinnen. Entsprechendes gilt für andere in der Aus-, Fort- und Weiterbildung unter Betreuung entstandene Qualifikationsleistungen.
14. Weitergabe von Forschungsdaten zum Zweck der Überprüfung
(a) Nach der Publikation von Daten halten Psychologen die Originaldaten nicht zurück, wenn andere Wissenschaftler und Wissenschafterinnen ihre Schlussfolgerungen durch Re-Analyse überprüfen wollen und die Daten nur zu diesem Zweck nutzen wollen. Dies gilt allerdings nur in solchen Fällen, in denen die Weitergabe der Daten erfolgen kann, ohne dass die Vertraulichkeit personenbezogener Informationen gefährdet ist, und falls keine gesetzlich geregelten Eigentumsrechte der Herausgabe entgehen stehen. Dies impliziert keine kostenlose Weitergabe von Daten; für die Weitergabe der dokumentierten Daten kann der entsprechende Aufwand in Rechnung gestellt werden.
(b) Psychologen, die von Kollegen und Kolleginnen Daten zur Re-Analyse mit dem Ziel der Überprüfung der Schlussfolgerungen anfordern, dürfen diese nur zu dem in der Anfrage angegebenen Zweck verwenden. Für jeden anderweitigen Gebrauch der Daten ist eine vorherige schriftliche Genehmigung einzuholen.
15. Gutachter
Psychologen, die von anderen eingereichte Unterlagen für Präsentationen, Veröffentlichungen, Stipendien, Anträge auf Drittmittelförderung oder vergleichbare Zwecke begutachten, respektieren die Vertraulichkeit der erhaltenen Informationen und die Eigentumsrechte an diesen Informationen auf Seiten derjenigen, welche diese Unterlagen verfasst haben.
C.VI. Lehre, Fort- und Weiterbildung, Supervision
- In der Lehre ist es Aufgabe der Psychologen, den Lernenden den gegenwärtigen Stand der Wissenschaft Psychologie in objektiver und verständlicher Weise nahe zu bringen. Persönliche Sichtweisen sind als solche kenntlich zu machen. Bei Ankündigung und Ausführung von Lehrveranstaltungen und öffentlichen Vorträgen ist darauf zu achten, dass keine falschen Erwartungen geweckt werden.
- Psychologen, die in der Lehre tätig sind, sind sich der Besonderheit der Rollenbeziehung zwischen Lehrendem und Lernendem bewusst und nutzen diese nicht zu ihrem persönlichen Vorteil.
- Die im Verlauf der Lehrtätigkeit über Studierende gewonnenen persönlichen Informationen sind mit gleicher Vertraulichkeit zu behandeln wie Informationen über Klienten / Patienten und Versuchspersonen.
- Bei Falldemonstrationen ist besondere Rücksicht auf die Würde und das Wohl der vorgestellten Personen geboten. Im übrigen gelten hierfür die Bestimmungen bezüglich der Stellung zu Patienten. Studierende, die Falldemonstrationen beiwohnen, müssen darauf hingewiesen werden, dass sie die Anonymität der vorgestellten Personen zu wahren haben und ihre Privatsphäre schützen müssen.
- In der Lehre tätige Psychologen werden die ihnen anvertrauten Studierenden nur insoweit dazu veranlassen, an psychologischen Versuchen teilzunehmen, als dies im Rahmen von Ausbildung und Forschung erforderlich ist. In diesem Fall ist die besondere Verantwortung gegenüber Abhängigen als Versuchspersonen zu beachten.
- Treten Mitarbeiter oder Studierende in die Funktion von Untersuchungsleitern, etwa bei der Anwendung psychodiagnostischer Verfahren, so ist unbeschadet ihrer eigenen Verantwortlichkeit Sorge zu tragen, dass ihr Handeln in Übereinstimmung mit den Ethischen Richtlinien steht.
- Psychologen sollen bei Studierenden, die sie unterrichten und möglicherweise prüfen werden, keine Beratungen oder Behandlungen gegen Entgelt durchführen.
- Psychologen, die an Ausbildungsprogrammen gleich welcher Art in lehrender oder organisatorischer Funktion beteiligt sind, sind verpflichtet sicherzustellen, dass darüber veröffentlichte Informationen korrekt sind.
- Im Rahmen der Lehrtätigkeit in Ausbildung, Fort- bzw. Weiterbildung und Supervision soll die Beziehung zu den Studierenden sowie Teilnehmern an postgradualen Ausbildungsgängen so gestaltet werden, dass diesen kontinuierlich und ausreichend Rückmeldung über ihre Leistungen gegeben werden kann. In der Lehre tätige Psychologen bewerten die Leistungen der Teilnehmer anhand relevanter, in den Ausbildungsprogrammen festgelegter Kriterien.
- Psychologen, die die postgraduale, praktische Tätigkeit von Ausbildungsteilnehmern oder jüngeren Kollegen supervidieren, sind verpflichtet, sie mit den vorliegenden Ethischen Richtlinien vertraut zu machen und deren Einhaltung zu überwachen.
- Im Rahmen der Fort- bzw. Weiterbildung, Supervision oder spezieller Trainings ist es in der Lehre tätigen Psychologen nicht gestattet, Ausbildungsteilnehmer direkt oder indirekt zur Enthüllung persönlicher Informationen aufzufordern. Wo die Selbstenthüllung ein regulärer Bestandteil einer Trainingsprozedur ist, muss die Teilnahme an einer solchen Übung freiwillig erfolgen, nachdem bereits vor der Übung die Zustimmung der Teilnehmer eingeholt wurde.
- In der Lehre tätige Psychologen sollen postgraduale Ausbildungsteilnehmer oder jüngere Kollegen, die in einem Abhängigkeitsverhältnis zu ihnen stehen, nicht selbst psychotherapeutisch oder in anderer Form behandeln. Eine Ausnahme bilden solche Fälle, in denen dies mit der ausdrücklichen Zustimmung der Ausbildungskandidaten zum ausschließlichen Zwecke der Ausbildung in diesem Verfahren geschieht.
D. Psychologie in der Anwendung D.I. Die besondere Verantwortung gegenüber Klienten/Patienten
I.1. Vertrauensverhältnis
Das Verhältnis von Psychologen zu ihren Klienten/ Patienten ist in besonderer Weise von der Notwendigkeit eines Vertrauensverhältnisses geprägt. Psychologen können daher in allen Fällen einen Auftrag ablehnen oder beenden, wenn dieses Vertrauensverhältnis nicht mehr besteht.
Wenn der Auftraggeber des Psychologen nicht mit der ihm anvertrauten Person identisch ist – wie häufig in der Forensischen Psychologie und Wirtschaftspsychologie -, besteht eine besondere Verpflichtung, im wohlverstandenen Interesse aller Beteiligten zu handeln.
I.2. Aufklärung und Einwilligung
- Psychologen müssen ihre Klienten / Patienten über alle wesentlichen Maßnahmen und Behandlungsabläufe unterrichten und sich ihrer Einwilligung versichern.
- Bei heilkundlichen Behandlungen haben sie auf ggf. bestehende Risiken und Alternativbehandlungen hinzuweisen. Die Hinweispflicht umfasst auch Fragen des Honorars und der Kostenerstattung.
I.3. Wahrung der Unabhängigkeit
Heilkundlich und klinisch tätige Psychologen dürfen während einer therapeutischen Beziehung keine persönlichen Bindungen zu ihren Patienten eingehen; z. B. sind sexuelle Beziehungen zu Patienten unzulässig.
I.4.Recht auf Einzelberatung/-behandlung
Klienten/ Patienten haben das Recht, ohne Gegenwart eines Dritten von einer Psychologin/ einem Psychologen beraten oder behandelt zu werden.
I.5. Besondere Sorgfaltspflicht heilkundlich tätiger Psychologen
- Psychotherapeuten behandeln Störungen mit den bestmöglichen Therapieverfahren. Patienten haben ein Recht auf die nach dem jeweiligen wissenschaftlichen Stand bestmögliche Behandlung.
- Zu Beginn einer psychotherapeutischen Behandlung ist in Zweifelsfällen und auf Wunsch des Patienten ein ärztliches Konsilium einzuholen oder eine psychologische oder ärztliche Mitbehandlung einzuleiten.
- Psychologen, die erkennen, dass eine Fortsetzung der heilkundlichen Behandlung zu keiner weiteren Gesundung oder sogar zu einer Gesundheitsgefährdung von Patienten führen kann, müssen die Behandlung abbrechen.
- Wollen heilkundlich tätige Psychologen eine Behandlung vorzeitig beenden und kann dadurch eine Gesundheitsgefährdung der Patientin/ des Patienten eintreten, so haben sie im Rahmen ihrer Möglichkeiten zu gewährleisten, dass eine Fortbehandlung sichergestellt ist.
I.6. Aufzeichnungen
- Psychologen sind verpflichtet, über Beratungen und Behandlungen aussagefähige Aufzeichnungen zu erstellen.
- Die psychologischen Aufzeichnungen über heilkundliche Tätigkeiten sind mindestens 10 Jahre aufzubewahren, ansonsten beträgt die Aufbewahrungszeit 5 Jahre.
- Bei Praxisaufgabe oder Beendigung der Berufstätigkeit sind Aufzeichnungen bei Beachtung der Aufbewahrungsfristen zu vernichten. Nur mit Zustimmung der Klienten / Patienten können sie an eine/ einen die Praxis übernehmende(n) Psychologin / Psychologen weitergegeben werden.
- Mit Zustimmung der Patienten müssen heilkundlich tätige Psychologen sachdienliche Aufzeichnungen oder deren Zusammenfassung an Kollegen herausgeben, wenn diese eine Beratung oder Behandlung fortsetzen. Bei nicht heilkundlichen Aufzeichnungen können Psychologen die Herausgabe der Aufzeichnungen von der Bezahlung des wirtschaftlichen Wertes abhängig machen.
- In Kliniken oder anderen Einrichtungen, in denen bei Weggang von heilkundlich tätigen Psychologen die Behandlung fortgesetzt wird, sind Aufzeichnungen den psychologischen oder ärztlichen Nachfolgern zu übergeben oder verschlossen dem Dienstherrn mit dem Hinweis zu hinterlassen, die Aufzeichnungen nur an solche zu übergeben.
- Am Ende einer Therapie haben Psychologen ihren Klienten/ Patienten auf deren Wunsch Einblick in die sie betreffenden Aufzeichnungen zu gewähren, es sei denn, dem stehen überwiegende Rechte entgegen.
D.II. Ausübung des Berufs in eigener Praxis
II.1. Bezeichnungen für psychologische Praxen
- Psychologische Praxen dürfen keine Bezeichnungen führen, die geeignet sind, unangemessene Vorstellungen zu wecken.
- Im Bereich der psychologischen Heilkunde sind alle Bezeichnungen untersagt, die eine bevorzugte Stellung der eigenen Praxis vortäuschen; dies gilt insbesondere für Bezeichnungen wie „Beratungsstelle“, „Zentrale“, „Zentrum“ oder ähnliche.
- Die Bezeichnung „Institut“ oder ähnliche anspruchsvolle Bezeichnungen (vgl. Satz (2)) dürfen im Bereich der psychologischen Heilkunde nur dann verwendet werden, wenn personelle Besetzung, Ausstattung und Arbeitsweise der Praxis dies rechtfertigen.
II.2. Anbringung und Gestaltung von Praxisschildern
- Praxisschilder dienen dazu, der Öffentlichkeit die Praxisstelle anzuzeigen.
- Die Anbringung von Praxisschildern ist nur im ortsüblichen Ausmaß zulässig. Heilkundlich tätige Diplom-Psychologen haben durch ein Praxisschild auf den Ort ihrer Tätigkeit und ihre Erreichbarkeit hinzuweisen.
II.3. Hinweise auf Praxisgründung und Führung
- Psychologen dürfen durch Werbemaßnahmen auf die Begründung und die Führung ihrer psychologischen Praxis hinweisen und darüber öffentlich informieren. Die Hinweise dürfen keine unangemessenen oder irreführenden Vorstellungen über das Angebot der Dienstleistungen und die inhaltliche und personelle Ausstattung der Praxis erwecken.
- Für heilkundliche Praxen kann im Rahmen des Abschnittes D.II. durch ortsübliche Anzeigen in regionalen Tageszeitungen und jeweils bis zu zweimal auf Praxisbegründung und -veränderung, auf Abwesenheit und Rückkehr, auf Änderungen der Sprechzeiten und Telefonnummern sowie auf Sonderveranstaltungen hingewiesen werden.
- Bei Verlegung des Praxissitzes kann am bisherigen Standort und bis zur Dauer von sechs Monaten das Praxisschild mit dem Umzugsvermerk angebracht bleiben. Namen von Kollegen, die verstorben sind oder sich zur Ruhe gesetzt haben, dürfen bis zu zwölf Monaten im Praxisnamen und bei Kenntlichmachung fortgeführt werden, sofern dazu vorher ein Einverständnis abgegeben wurde.
II.4. Zulässige Angaben auf Praxisschildern
- Neben Namen und Erreichbarkeit können auf dem Praxisschild die nach Abschnitt II Ziffern 1-3 zulässigen Titel, Sprechstunden und Telefonnummer angegeben werden.
- Heilkundlich tätige Psychologen sollten nach Möglichkeit auf die Angaben fachlicher/ inhaltlicher Schwerpunkte verzichten. Zulässig ist die Benennung von maximal 6 fachlichen/ inhaltlichen Schwerpunkten. Diese differenzieren sich
- nach spezifischen Patientengruppen bzw. spezifischer Klientel,
- nach spezifischen Symptomen bzw. Problembereichen,
- nach spezifischen Therapieformen bzw. Methoden.
II.5. Ankündigung auf Briefbögen, Formularen und Stempeln
- Für die Ankündigung auf Briefbögen, sonstigen Formularen und Stempeln gelten die Bestimmungen für die Praxisschilder entsprechend (Abschnitt II Ziffer 4). Jede übertriebene Form ist zu vermeiden.
II.6. Eintragungen in Telefonbücher
- Eintragungen in Telefonbücher und Branchenfernsprechverzeichnisse durch heilkundlich tätige Psychologen sind insbesondere nach den in B.V.2 und B.V.3 enthaltenen Regeln möglichst zurückhaltend zu gestalten.
D.III. Gemeinsame Ausübung der Berufstätigkeit
- Psychologen können sich auch mit Angehörigen anderer Freier Berufe im Rahmen einer Partnerschaftsgesellschaft, zwecks gemeinsamer Berufsausübung, gemeinsamer Nutzung von Einrichtungen, Praxisräumen u.ä. und gemeinsamer Beschäftigung von Mitarbeitern zusammenschließen. Der Vertrag über die Begründung einer Gemeinschaft sollte schriftlich erfolgen und insbesondere Bestimmungen über Veränderungen, über die Verteilung von Lasten und Einnahmen und über eine Auflösung enthalten.
- Die Partner/ Gesellschafter einer Gemeinschaft sind im Außenkontakt kenntlich zu machen und in Werbung und Briefbögen oder sonstigen Unterlagen aufzuführen, es sei denn, es handelt sich um einen Personen- oder Kapitalzusammenschluss zu einer Firma.
- Für heilkundlich tätige Psychologen innerhalb einer Gemeinschaft gilt folgendes:
- In jeder Form eines Zusammenschlusses muss die freie Therapeutenwahl gesichert sein.
- Das Liquidationsrecht verbleibt im Außenverhältnis bei dem behandelnden Psychologen.
- Die Behandlungsunterlagen und -aufzeichnungen können den Partnern/ Gesellschaftern nur dann zur Verfügung gestellt und von diesen eingesehen werden, wenn eine entsprechende Erklärung des Patienten zuvor schriftlich eingeholt wurde.
- Die Patienten sind vor Beginn einer Behandlung darauf hinzuweisen, dass eine gesamtschuldnerische Haftung der nichtbehandelnden Sozien ausgeschlossen ist.
- In einer Partnerschaftsgesellschaft ist sicherzustellen, dass psychotherapeutische Entscheidungen insbesondere bei Diagnostik und Therapie ausschließlich der Psychologe trifft, sofern nicht der Psychologe nach dem Berufsrecht den in der Gemeinschaft selbständig tätigen Berufsangehörigen eines anderen Fachberufes solche Entscheidungen überlassen darf.
- Soweit heilkundlich tätige Diplom-Psychologen Kollegen im Anstellungsverhältnis oder als freie Mitarbeiter beschäftigen, ist eine Übertragung von Behandlungen auf diese nur mit Zustimmung des Patienten möglich.
E. Schlussbestimmungen
E.I. Verstöße
- Unabhängig von einer gerichtlichen Ahndung werden Verstöße gegen die obenstehenden Richtlinien durch das Ehrengericht der Deutschen Gesellschaft für Psychologie e. V. (DGPs) bzw. durch das Ehrengericht des Berufsverbands Deutscher Psychologinnen und Psychologen e. V. (BDP) verfolgt. Im Falle des Berufsverbands (BDP) regelt Näheres die Schieds- und Ehrengerichtsordnung.
E.II. Inkrafttreten
Diese gemeinsamen Ethischen Richtlinien der Deutschen Gesellschaft für Psychologie e.V. und des Berufsverbands Deutscher Psychologinnen und Psychologen e.V. wurden am 30.9.98 von der DGPs und am 25.4.99 vom BDP verabschiedet und treten an die Stelle der „Berufsethischen Richtlinien“ der Föderation Deutscher Psychologenverbände aus dem Jahr 1967 und der „Berufsordnung für Psychologen“ des Berufsverbandes Deutscher Psychologinnen und Psychologen in der Fassung vom 1.4.1986. Sie sind am 25.4.99 in Kraft getreten.
Hinweis zur Sprachregelung: In Übereinstimmung mit den anderen Texten der vorliegenden Ethischen Richtlinien wird der Begriff „Psychologen“ verwendet; bei der geplanten Überarbeitung der gesamten Richtlinien kann der Text auf „Psychologinnen und Psychologen“ umgestellt werden.